Satzung der Gerhart-Hauptmann-Gesellschaft e.V. Berlin

Satzung der Gerhart-Hauptmann-Gesellschaft e.V. Berlin

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen „Gerhart-Hauptmann-Gesellschaft e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. 
Als Gerichtsstand gilt Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein „Gerhart-Hauptmann-Gesellschaft e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins „Gerhart-Hauptmann-Gesellschaft e.V.“ ist es, Werk und Persönlichkeit Gerhart Hauptmanns den Menschen näherzubringen und die mit ihm und seinen Zeitgenossen verbundene Literatur und Forschung zu pflegen. Der Verein dient dem Werk und dem Andenken Gerhart Hauptmanns durch Unterstützung der internationalen Gerhart-Hauptmann- Forschung und dieser Aufgabe gewidmeter wissenschaftlicher Arbeiten, durch die Herausgabe einer Schriftenreihe und durch die Veranstaltung von Tagungen und Zusammenkünften. Die Gesellschaft arbeitet zur Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes mit dem Gerhart-Hauptmann- Museum Erkner, dem Gerhart-Hauptmann-Haus Kloster auf Hiddensee und dem Städtischen Museum Gerhart-Hauptmann-Haus in Hirschberg-Agnetendorf (Jelenia Góra Jagniątków) zusammen. Die Mitglieder werden durch „Mitteilungen“ über die Aktivitäten der Gesellschaft unterrichtet.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern dient ausschließlich gemeinnützigen kulturellen Zwecken.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Bereitschaft, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu fördern, von dem Vorstand als Mitglied aufgenommen worden sind.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im Sinne des §2 besondere Verdienste um die Pflege des Andenkens an Gerhart Hauptmann oder die Erforschung seines Werkes erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a)  durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b)  durch Austritt. Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegen- über dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
c)  Durch Ausschluß. Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa) das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen und den Zweck des Vereins verstößt. Vor dem Ausschluß soll das betroffene Mitglied jedoch zunächst unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden.
bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluß verbunden werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er kann durch Selbsteinschät- zung auch höher festgelegt werden. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ehrenmitglieder sind von einer Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit ei- nem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Ausgaben.
Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt gemäß § 7 der Satzung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe der „Gerhart-Hauptmann-Gesellschaft e.V.“ sind
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich auf dem Postweg oder digital per E-Mail unter Anga- be der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Sitzung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.
b) In zwingenden Ausnahmefallen kann die Mitgliederversammlung ausfallen. Die Gründe sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen vom Vorstand einberufen werden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
d) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresabrechnung entgegen und befindet über die Entlastung des Vorstandes. Sie beschließt über den Haushaltsvoranschlag für das kommende Jahr und über die Planung der Arbeiten.
e) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
f) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Abberufung des Vorstandes; sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der er- schienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird;
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen gemäß § 10 dieser Satzung;
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegen- heiten;
f) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 12 dieser Satzung;
g) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft,
i) Bestimmung von Kassenprüfern.
Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung muß mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom Ersten Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und derjenigen jeweils gewählten Person, die das Protokoll führt zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden stellvertretenden Vorsitzenden Schatzmeister
, Schriftführer und
 
bis zu zwei Beisitzer/innen
Dem Vorstand sollen je ein Vertreter des Gerhart-Hauptmann-Museums Erkner, des Gerhart-Hauptmann-Hauses Kloster/Hiddensee und des Städtischen Museums Gerhart-Hauptmann-Hauses Hirschberg-Agnetendorf angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muß.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim. Wiederwahlen sind zulässig. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit der bereits gewählten Vorstandsmitglieder. Bis zu diesem Zeitpunkt bestimmt der verbliebene Vorstand ein Mitglied aus seinen Reihen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmit- gliedes.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so be- stimmt der verbleibende Vorstand an dessen Stelle ein neues Vorstandsmitglied, das diese Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wahrnimmt.
Der Vorstand beschließt über die Arbeit des Vereins in dem durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung abgesteckten Rahmen und trägt hierfür die Verantwortung.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Schatzmeister ist als Vorstandsmitglied des Vereins verantwortlich für die Rechnungs- und Kassenführung sowie für die Rechnungslegung gegenüber den zuständigen Behörden über die von ihnen zugewiesenen Mittel. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen geprüften Kassenbericht vor.
Zur Kassenprüfung wird auf § 7 Ziffer 2i) verwiesen.
Besondere Befugnisse und Aufgaben können durch den Vorstand auch einzelnen Mitgliedern übertragen werden.

§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Sat- zungsbestimmung hinzuweisen.
Ein Beschluß, der eine Satzungänderung enthält, bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Für Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig. 
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Gerhart-Hauptmann-Museum Erkner und das Gerhart-Hauptmann-Haus Kloster/Hiddensee, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung für ihre Gerhart Hauptmann gewidmeten Aufgaben zu verwenden haben.

Erkner, den 16. November 2019

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